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Hzv Vertrag facharzt

21Jul

2Der Begriff “Labor” oder “Labor” wird in diesem Artikel häufig verwendet, um die Lesbarkeit des Textes zu verbessern, und bezieht sich auf medizinische Dienstleister (z. B. Fachärzte für Labormedizin, Mikrobiologie, Humangenetik oder Pathologie), die in einer Vielzahl von Konstellationen organisiert werden können. Methoden: Die Analyse umfasste kontinuierlich versicherte erwachsene HzV-Teilnehmer, die seit 2011 in den Von einer großen deutschen Krankenkasse (AOK Rheinland/Hamburg) angebotenen Vertrag aufgenommen wurden. Darüber hinaus enthielt die Analyse Daten einer Kontrollgruppe, die dreimal größer war als die Interventionsgruppe. Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am HzV-Vertrag wurde eine logistische Regressionsanalyse mit relevanten Merkmalen (Sozialdemografie, Nutzung des Gesundheitswesens, Kosten und Charlson Comorbidity Index) durchgeführt. Mit dem anschließenden Neigungs-Score-Matching wurden Unterschiede in den Merkmalen zwischen der Steuerung und der Interventionsgruppe für das Basisjahr 2010 kompensiert, um den Einfluss des HzV-Vertrags in den Folgejahren bewerten zu können. Ziel der Studie war es, Kostenunterschiede sowie die Nutzung von Dienstleistungen zwischen HzV-Teilnehmern und der Kontrollgruppe zu analysieren. Methoden: Im Jahr 2008 wurde ein Fragebogen entwickelt, getestet und an 2.815 Hausärzte verschickt, die damals am HAUSARZT-zentrierten Gesundheitsvertrag teilnahmen.

Alle Analysen wurden mit SPSS (Version 15.0) durchgeführt. aEs sollte von Fall zu Fall überprüft werden, welche MII-Labordienstleistungen vom jeweiligen privaten Gruppenlabor erbracht werden können. bDies ist eine Beschreibung der Labortestklassifizierung für das GOÄ-Kapitel. Einige Dienstleistungen des Kapitels 32.2 EBM entsprechen nicht Kapitel M II GOÄ und können daher nicht aus einem privaten Gruppenlabor beschafft werden. cVorab zur Bandbreite der Codes: BNP (32097), Troponin qual. (32150), D-Dimere (32212) und Laktat (32232) mit dem Kennzeichen Abschnitt 73c-Leistungen: “Solche Leistungen für versicherte Patienten, die beim AOK-Facharztprogramm registriert sind, können nicht vom Hausarzt oder einem anderen Arzt desselben BAG/MVZ bei der KV abgerechnet werden. Wird die Leistung vom Hausarzt oder in seiner BAG/MVZ erbracht, so gilt sie in der Regel als durch die Pauschale nach dieser Vereinbarung entrichtet. dGrundsatz Nr. 5 der Vorbemerkung zum HzV-Codebereich, der ab dem 01.10.2013 in der durch die 3.

Interimsvereinbarung vom 02.10.2013 geänderten Fassung geändert wurde. “Alle Laborleistungen sind nicht Teil dieser HzV-Vereinbarung und müssen über die KVB abgerechnet werden. Weitere Laborleistungen im Zusammenhang mit den Leistungen des Gesundheitschecks (01732) und der präoperativen Hausarztversorgung (2003) sind Teil der jeweiligen Pauschalgebühr und gelten daher als entlohnt. Diese Laborleistungen sind mit einer privaten Karte abzurechnen. Im Zusammenhang mit 01732 muss die Praxis die folgenden Laborcodes durchführen oder erwerben: 32057, 32060, 32061, 32062, 32063, 32064, 32066, 32067, 32880, 32881, 32882”. Angesichts des geänderten Rechtsrahmens müssen nicht nur die nach dem bisherigen Paragrafen 116b SGB V zugelassenen Krankenhäuser entscheiden, ob und wenn ja, wie und mit welchen Kooperationspartnern sie die Voraussetzungen für eine künftige ASV-Beteiligung erfüllen können.